Keine Rechtssicherheit bei der Frage der Verjährung von Rundfunkgebührenforderungen
Unterschiedliche Rechtsansichten der Gerichte existieren zu der Frage, ob gegenüber Nachforderungen von Rundfunkgebühren mit Erfolg die Einrede der verjährung erhoben werden kann oder ob dies wegen unzulässiger Rechtsausübung verwehrt ist.
In einem Beschluss vom 26.04.2007 - 2 S 290/07 - hat der VGH Baden-Württemberg im Anschluss an das Senatsurteil vom 14.04.2005 – 2 S 964/03 – in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut zu der Frage Stellung genommen, ob der Nachforderung von Rundfunkgebühren mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann. Der VGH hält dabei an seiner Ansicht fest, dass derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät nicht anzeigt, sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann. Zur Gegenansicht nimmt der VGH unter Verweis auf die Vorläufigkeit des Verfahrens nicht Stellung.
Demgegenüber hat das Niedersächsische OVG am 30.11.2005 – 10 PA 118/05 – entschieden, dass alleine die Tatsache der Nichtanmeldung eines Rundfunkgerätes nicht dazu führen kann, dass die Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist. Das Gericht begründet dies damit, dass der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (entsprechend der Rechtsprechung zu § 242 BGB) nur bei einem groben Verstoß gegen Treu und Glauben eingreifen kann. Ein bloßes Unterlassen reiche daher zur Begründung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung nicht, der Betreffende müsse vielmehr aktiv etwas tun. So hatte auch das VG Stuttgart als Vorinstanz zum VGH in dem eingangs erwähnten Verfahren entschieden.
Durch die unterschiedlichen Ansichten in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werden die Verbraucher verunsichert. Es darf nicht vom Zufall des Ortes der Entscheidung des Verfahrens abhängen, ob eine Verjährungseinrede mit Erfolg erhoben werden kann oder nicht. Hier ist eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Sinne der Verbraucher zu fordern. Die Kriterien für eine unzulässige Rechtsausübung können auch nicht für öffentliches Recht und bürgerliches Recht unterschiedlich formuliert werden. § 242 BGB muss als zentrale Norm auch im öffentlichen Recht Beachtung finden. Bis sich diese Auffassung allgemein durchgesetzt hat, ist den Verbrauchern zu raten, Informationen bezüglich der in ihrem Bereich geltenden Rechtsprechung zu dieser Frage einzuholen und nach Beratung mit einem Rechtsanwalt zu entscheiden, ob ein Verfahren tatsächlich gerichtlich durchgeführt werden soll.
